Keinen Einigung  auf dem Verhandlungsweg. Die seit Mai laufenden Verhandlungen über die “einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes i. S. v. § 87a Abs. 4a S. 1 SGB V” (Konvergenz) als Grundlage der Gesamtvergütungsvereinbarung für das Jahr 2017 brachten keine Einigung zwischen der KVWL  und den Verbänden der Krankenkassen in Westfalen-Lippe. Deshalb beantragte die KVWL die Festsetzung dieser  Erhöhung  durch das Landesschiedsamt für die Vertragsärztliche Versorgung in Westfalen-Lippe. Quelle: kvwl.de